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SWISSCAVE Hotline

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Allgemeine Wartungsbedingungen (AWB)

1. Garantie, Dauer und Leistungsumfang

Der Zweck einer Garantie besteht darin, für den Kunden die Umstände und Kosten im Falle eines qualifizierten Reparaturfalls an einem Weinkühlschrank oder Zigarrenhumidor zu minimieren.

Leistungen im Rahmen des Garantievertrags enthalten:

  • Anfahrt eines Technikers
  • Arbeitszeit des Technikers
  • allfälliger Transport des Gerätes
  • Ersatzteile
  • bei Bedarf Austausch und gleichwertiger Ersatz des Geräts

Fehlerdiagnose: Vor einem Reparatureinsatz wird durch SWISSCAVE eine Fehlerdiagnose vorgenommen (Telefon + Email). Dies erfordert die Auskunft seitens Kunde über den Gerätezustand und die Umgebungs- und Einsatzbedingungen, wie z.B. Temperaturmessungen, Anzeigenablesungen über eine ausssagekräftige Zeitdauer, Ueberprüfung und Lokalisierung von unüblichen Geräuschquellen etc.
Es ist durchaus möglich, dass mehrfach nachgefragt werden muss, um eine zielführende Diagnose zu stellen, bevor ein Techniker aufgeboten wird. Es wird beabsichtigt, eine Reparatur so auszuführen, dass die Fehlerursache nach Möglichkeit mit einem einzigen Einsatz behoben werden kann.

Zeitdauer: Wartungsverträge werden zeitgleich mit dem Kauf des Gerätes abgeschlossen und beginnen mit dem Datum der Gerätelieferung bzw. Bereitstellung. Wenn Wartungsverträge nachträglich abgeschlossen werden, ist durch einen unabhängigen Service­fach­mann schriftlich sicher­zu­stellen, dass das Gerät zum Zeitpunkt des Garantieabschlusses mängelfrei ist. Zudem gilt eine Karenzfrist von 3 Monaten. Das Gerät darf bei Wartungsabschluss nicht mehr als 24 Monate alt sein. Eine Verlängerung der Wartung ist bis zum 3. Jahr möglich.

Die bekanntgegebene Wartungsgebühr bezieht sich jeweils auf ein Jahr und ein Gerät.

Wenn an einem Ort mehrere gleichartige Geräte aufgestellt sind, hat der Garantievertrag alle Geräte zu umfassen. Eine Abdeckung nur eines Teils der Geräte ist nicht möglich.

Der Garantievertrag kann auf Wunsch jährlich erneuert werden (keine automatische Verlängerung).

Geräte bis 36 Monate: es gilt der beschriebene Wartungsumfang inklusive gleichwertigen Geräte-Ersatz für den Fall, dass eine Reparatur nicht ökonmisch zu bewerkstelligen ist.

Geräte ab 36 Monate: Ende der Vertragsdauer.
Die Wartung kann bei beidseitigem Einverständnis über das Alter von 36 Monaten hinaus verlängert werden, wobei in diesem Fall der maximale Reparaturaufwand bzw. der Teilanspruch auf ein Austauschgerät (wenn Reparatur nicht ökonomisch) mit zunehmendem Alter linear abnimmt, und zwar wie folgt:

Alter: Totalaufwand in % des Anschaffungspreises des Gerätes (Netto ohne Zubehör):
36-48mt: 60%
48-60mt: 50%
60-72mt: 40%
etc.

Unsere Leistung im Rahmen des Garantievertrags besteht darin, dass wir für berechtigte Beanstandungen von Be­stand­teilen infolge Material- oder Herstellungs­fehlern Ersatz liefern oder die entsprechenden Mängel des Liefergutes durch Repa­ra­tur nach eigener Wahl in unserem Werk oder vor Ort beheben. Grundsätzlich wird eine Reparatur, wenn notwendig mit mehrfacher Nachbesserung, ausgeführt. Anspruch auf Ersatz, Minderung oder Rückabwicklung besteht nicht bzw. nur dann, wenn eine Reparatur nach unserer Beurteilung nicht ökonomisch ist und deshalb davon abgesehen wird.

Transporte: Geräteabholungen und Anlieferungen auf Stockwerk (Treppen) im Zusammenhang mit Reparaturen ist nur in Ländern eingeschlossen, in denen SWISSCAVE Stockwerklieferungen generell anbietet. Zurzeit sind dies: DE, AT, CH, UK, IE, BE, LU, CZ, PL (Berg- und Randregionen auf Anfrage).
In allen anderen Ländern erfolgt eine allfällig notwendige Geräteabholung/Lieferung ab Bordsteinkante.

Der Wartungsumfang beschränkt sich, sofern nicht mit separatem beidseitig unterschriebenem Vertrag anderweitig vereinbart, aus­schlies­slich auf die Reparatur oder den Austausch der beschä­dig­ten Lieferungsgegenstände. Der Kunde hat dafür Sorge zu tra­gen, dass er die notwendigen Termine und Zeiträume für Reparaturen, Abholungen, Anlieferungen etc. ermöglicht und jemand zum vereinbarten Zeitpunkt beim Gerät zugegen ist, dass das Gerät zum Zeitpunkt der vereinbarten Reparatur freistehend (ausgebaut) und gut zugänglich ist, für die Reparatur genügend Platz vorhanden ist und dass das Gerät sauber gereinigt und leer ist (alle zu kühlenden Inhalte wie Weinflaschen etc. aus dem Gerät ausgeräumt sind).

2. Ausschluss

Werden unsere Be­triebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwen­det, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jeder Instandstellungsanspruch unter den Konditionen des Garantievertrags. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf un­sach­gemässe Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte, oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Vom Garantievertragsumfang ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch höhere Gewalt, übermässige Bean­spru­chung, un­geeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse. Unwesentliche Abweichungen von zugesicherten Eigenschaften der Ware sowie kleine Kratzer oder Verfärbungen an Seitenwänden, Blenden, Türrahmen, Ungenauigkeiten der Digitalanzeigen, Temperaturwerte, Feuchtigkeitswerte etc. lö­sen keine Wartungsansprüche aus. Über die Instandstellung und allenfalls nach eigener Wahl Ersatzlieferung hinaus­gehende Kosten und Schadenersatz irgendwelcher Art, insbe­son­dere Ummontagen, Aus- und Einbau des Gerätes in Schrankkombinationen, Entleeren und Befüllen der Geräte mit Weinflaschen, Reinigung des Gerätes etc., werden nicht übernommen.

Eine Haftung für normale Ab­nut­zung, sowie Verbrauchsmaterial/Zube­hör/etc. ist aus­ge­schlos­sen. Wartungs- sowie andere Ansprüche gegen SWISSCAVE stehen nur dem unmit­telbaren Käu­fer zu und sind nicht ab­tret­bar. Durch den Austausch von Teilen, Bau­grup­pen oder gan­zen Geräten treten keine neuen Wartungsfristen in Kraft.

Zollformalitäten und Kosten im Zusammenhang mit Reparaturfällen sind ausserhalb von EU Staaten, UK, CH und FL in der Verantwortung des Kunden und durch diesen zu organsieren, bewerkstelligen und zu begleichen. Das gleiche gilt für Zollformaliäten im Zusammenhang mit Ersatzteillieferungen oder Werkzeugtransporten ausserhalb EU Staaten, UK, CH und FL.

3. Informationspflicht

Die Parteien machen sich gegenseitig und rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördli­chen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam, soweit sie für die Ausführung der vertraglichen Leistung von Be­deu­tung sind. Weiter informieren sich die Parteien rechtzeitig über Hindernisse, welche die vertragsmässige Erfüllung in Frage stellen oder zu un­zweckmässigen Lösungen führen können.

4. Geltung

Für den Garantievertrag gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der SWISSCAVE AG, wo nichts anderes vermerkt ist.

5. Schlussbestimmungen

Gerichtsstand ist ausschliesslich am Sitz von SWISSCAVE AG bzw. in Freienbach, Schweiz. Die Parteien werden sich bemühen, allfällige Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung dieses Vertrages ergeben, auf gütlichem Wege beizulegen.

1.2021 / SWISSCAVE AG, 8808 Freienbach, Schweiz